Ab 11. Mai 2020: Erneute Ausweitungen der Notbetreuung
Die Notbetreuung wird erneut in Richtung eines erweiterten Notbetriebs ausgeweitet. Berücksichtigung finden dabei sowohl die Entwicklungsbedarfe der Kinder als auch die Belastungssituation der Eltern.
Folgende weitere Gruppen können ab Montag, den 11. Mai 2020 die Notbetreuung in Anspruch nehmen:
- Kinder mit (drohender) Behinderung, für die ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Bescheid festgestellt ist.
- Kinder, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) haben. Gerade dort, wo schon vor der Corona-Pandemie auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung hoher Unterstützungsbedarf bestand, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Schon bislang bestand die Möglichkeit einer Notbetreuung, wenn dies vom zuständigen Jugendamt zur Sicherstellung des Kindeswohls angeordnet wurde. Damit hat der Kinderschutz insbesondere durch Unterstützung von Familien in Belastungssituationen auch in Corona-Zeiten oberste Priorität.
- Kinder von studierenden Alleinerziehenden.
- Hortkinder der 4. Klassen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können.
Schrittweise weitere Öffnung der Kindertageseinrichtungen
Die Öffnung der Kindertageseinrichtungen erfolgt in Zwei-Wochen-Schritten, um die Auswirkungen der vorherigen Veränderungen abschätzen zu können und den Einrichtungen den nötigen Vorlauf zu geben.
Im nächsten Schritt der Ausweitung bei der Notbetreuung, der ab dem 25. Mai 2020 in Frage kommt, ist eine Ausweitung bspw. für folgende Gruppen vorgesehen:
- Vorschulkinder, die sich auf den Übergang zur Schule einstellen und sich von ihrem Kindergarten verabschieden können sollen.
- Kinder in der Großtagespflege (bis zu 10 Kinder).
- Kinder in Waldkindergärten und anderen nicht gebäudegebundenen Kindertageseinrichtungen.
- Geschwisterkinder von bereits betreuten Kindern.
- Hortkinder für weitere Klassen, die wieder in die Schule gehen dürfen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können
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